Präambel
Der Uckermärkische Hospizverein e.V. (nachfolgend: Hospizverein) erkennt die 5 Leitsätze der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland als Richtlinie für seine Arbeit an, die dieser Satzung daher vorangestellt werden:
- (1) Gesellschaftspolitische Herausforderungen – Ethik, Recht und öffentliche Kommunikation
- Jeder Mensch hat ein Recht auf ein Sterben unter würdigen Bedingungen. Er muss darauf vertrauen können, dass er in seiner letzten Lebensphase mit seinen Vorstellungen, Wünschen und Werten respektiert wird und dass Entscheidungen unter Achtung seines Willens getroffen werden. Familiäre und professionelle Hilfe sowie die ehrenamtliche Tätigkeit unterstützen dieses Anliegen.
- Ein Sterben in Würde hängt wesentlich von den Rahmenbedingungen ab, unter denen Menschen miteinander leben. Einen entscheidenden Einfluss haben gesellschaftliche Wertvorstellungen und soziale Gegebenheiten, die sich auch in juristischen Regelungen widerspiegeln.
- Wir werden uns dafür einsetzen, ein Sterben unter würdigen Bedingungen zu ermöglichen und insbesondere den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen durch eine Perspektive der Fürsorge und des menschlichen Miteinanders entgegenzuwirken. Dem Sterben als Teil des Lebens ist gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.
- (2) Bedürfnisse der Betroffenen – Anforderungen an die Versorgungsstrukturen
- Jeder schwerstkranke und sterbende Mensch hat ein Recht auf eine umfassende medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Betreuung und Begleitung, die seiner individuellen Lebenssituation und seinem hospizlich-palliativen Versorgungsbedarf Rechnung trägt. Die Angehörigen und die ihm Nahestehenden sind einzubeziehen und zu unterstützen. Die Betreuung erfolgt durch haupt- und ehrenamtlich Tätige soweit wie möglich in dem vertrauten bzw. selbst gewählten Umfeld. Dazu müssen alle an der Versorgung Beteiligten eng zusammenarbeiten.
- Wir werden uns dafür einsetzen, dass Versorgungsstrukturen vernetzt und bedarfsgerecht für Menschen jeden Alters und mit den verschiedensten Erkrankungen mit hoher Qualität so weiterentwickelt werden, dass alle Betroffenen Zugang dazu erhalten. Die Angebote, in denen schwerstkranke und sterbende Menschen versorgt werden, sind untereinander so zu vernetzen, dass die Versorgungskontinuität gewährleistet ist.
- (3) Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung
- Jeder schwerstkranke und sterbende Mensch hat ein Recht auf eine angemessene, qualifizierte und bei Bedarf multiprofessionelle Behandlung und Begleitung. Um diesem gerecht zu werden, müssen die in der Palliativversorgung Tätigen die Möglichkeit haben, sich weiter zu qualifizieren, um so über das erforderliche Fachwissen, notwendige Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie eine reflektierte Haltung zu verfügen. Für diese Haltung bedarf es der Bereitschaft, sich mit der eigenen Sterblichkeit sowie mit spirituellen und ethischen Fragen auseinanderzusetzen. Der jeweils aktuelle Erkenntnisstand muss in die Curricula der Aus-, Weiter- und Fortbildung einfließen. Dies erfordert in regelmäßigen Zeitabständen eine Anpassung der Inhalte.
- Wir werden uns dafür einsetzen, dass der Umgang mit schwerstkranken und sterbenden Menschen thematisch differenziert und spezifiziert in die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Beteiligten in den verschiedensten Bereichen integriert wird.
- (4) Entwicklungsperspektiven und Forschung
- Jeder schwerstkranke und sterbende Mensch hat ein Recht darauf, nach dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse behandelt und betreut zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden kontinuierlich neue Erkenntnisse zur Palliativversorgung aus Forschung und Praxis gewonnen, transparent gemacht und im Versorgungsalltag umgesetzt. Dabei sind die bestehenden ethischen und rechtlichen Regularien zu berücksichtigen. Zum einen bedarf es der Verbesserung der Rahmenbedingungen der Forschung, insbesondere der Weiterentwicklung von Forschungsstrukturen sowie der Förderung von Forschungsvorhaben und innovativen Praxisprojekten. Zum anderen sind Forschungsfelder und -strategien mit Relevanz für die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen zu identifizieren.
- Wir werden uns dafür einsetzen, auf dieser Basis interdisziplinäre Forschung weiterzuentwickeln und den Wissenstransfer in die Praxis zu gewährleisten, um die Versorgungssituation schwerstkranker und sterbender Menschen sowie ihrer Angehörigen und Nahestehenden kontinuierlich zu verbessern.
- (5) Die europäische und internationale Dimension
- Jeder schwerstkranke und sterbende Mensch hat ein Recht darauf, dass etablierte und anerkannte internationale Empfehlungen und Standards zur Palliativversorgung zu seinem Wohl angemessen berücksichtigt werden. In diesem Kontext ist eine nationale Rahmenpolitik anzustreben, die von allen Verantwortlichen gemeinsam formuliert und umgesetzt wird. Wir werden uns für die internationale Vernetzung von Organisationen, Forschungsinstitutionen und anderen im Bereich der Palliativversorgung Tätigen einsetzen und uns um einen kontinuierlichen und systematischen Austausch mit anderen Ländern bemühen. Wir lernen aus deren Erfahrungen und geben gleichzeitig eigene Anregungen und Impulse.
(Quelle: https://www.charta-zur-betreuung-sterbender.de)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Uckermärkischer Hospizverein e. V.“.
(2) Der Hospizverein hat seinen Sitz in Prenzlau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die Arbeit des Hospizvereins orientiert sich an den Leitlinien der Charta zur
Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland.
(2) Der Hospizverein ist Träger eines ambulanten Hospizdienstes und setzt für die
ambulante Hospizarbeit die Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V
in der jeweils gültigen Fassung um.
(3) Der Hospizverein steht für die Stabilisierung und den Ausbau der Ambulanten
Hospizarbeit und der Palliativversorgung in der Uckermark.
(4) Der Hospizverein sieht es als seine Aufgabe an, durch eine umfassende
Bildungsarbeit das Thema Sterben, Tod und Trauer in die Gesellschaft zu tragen.
(5) Der Hospizverein wirbt für die Vorstellung von Ideen und Möglichkeiten palliativer
und finaler Krankenbegleitung und die Verbesserung und Entwicklung
entsprechender Betreuungsmethoden. Dies geschieht u.a. durch
Öffentlichkeitsarbeit, durch die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und die
Kooperation mit anderen für die Pflege und Betreuung schwerstkranker und
sterbender Menschen zuständigen Dienste, Einrichtungen und Personen.
(6) Der Hospizverein hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit, die Informationen und
den Erfahrungsaustausch der ihm angeschlossenen Mitglieder und ehrenamtlich
Mitarbeitenden untereinander zu fördern, gemeinsame Aktivitäten anzuregen und
zu planen sowie inhaltliche und organisatorische Hilfe bei der Hospizarbeit anzubieten. Er berät Mitglieder und interessierte Bürgerinnen und Bürger zu Fragen
der Hospizarbeit. Der Hospizverein vertritt die gemeinsamen Interessen der
Mitglieder gegenüber Politik und Öffentlichkeit.
Neubrandenburger Str. 11
17291 Prenzlau
Tel. 03984 – 48 212 16
Mobil: 0174-43 42 825
www.hospizverein-uckermark.de
Vorstand: Ute Frahm, Martina Hübner
Bankverbindung: Sparkasse Uckermark, IBAN: DE62 1705 6060 3571 0037 20
Vereinsregister-Nummer: VR 3737 NP, Amtsgericht Neuruppin
Steuer-Nummer: 062/142/02385, Finanzamt Angermünde
Gefördert durch den Landkreis Uckermark
(7) Der Hospizverein arbeitet weltanschaulich und politisch unabhängig.
(8) Der Hospizverein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon,
ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(9) Unvereinbar mit der Arbeit des Hospizvereins sind jegliche Äußerungen
extremistischer Art, Sympathiebekundungen für extremistische Strukturen
und Parteien, das Tragen und Zeigen extremistischer Zeichen und Symbole.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Hospizverein fördert mildtätige Zwecke.
(2) Der Hospizverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Hospizvereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen vom Hospizverein.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Hospizverein oder
dessen Auflösung keinen Anteil aus dem Vermögen des Hospizvereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Hospizvereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Hospizvereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, die die Ziele des Hospizvereins unterstützen und die jeweils gültige
Fassung der Satzung anerkennen.
(2) Um Mitglied zu werden, bedarf es eines schriftlichen Antrags an den Vorstand.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des Antrags innerhalb
von 6 Wochen.
(4) Beendigung der Mitgliedschaft:
a. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des natürlichen Mitglieds bzw. mit der
Auflösung des juristischen Mitglieds sowie durch Kündigung und Ausschluss.
b. Die Kündigung eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
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gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
c. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung der Beiträge drei Monate im
Rückstand ist.
d. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Hospizvereins
durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Während des
Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte der Betroffenen.
Der Ausschluss ist nicht anfechtbar.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die die Aktivitäten des Hospizvereins durch ihre
gesellschaftliche Arbeit in besonderer Weise unterstützen oder unterstützt haben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Hospizvereins sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich
entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
(2) Andere natürliche und juristische Personen können die Arbeit des Hospizvereins mit
ihrem finanziellen Beitrag oder Spenden unterstützen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Hospizvereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr schriftlich und mit
Bekanntgabe der Tagesordnung von der vorsitzenden Person einberufen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post bzw.
Versand per Mail an die letzte, dem Hospizverein bekannte Mitgliederadresse.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich die Einberufung verlangt.
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Anträge sind grundsätzlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
gegeben.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Juristische Personen entsenden als Vertretung eine bevollmächtigte Person.
Eine schriftliche Stimmabgabe ist bis zum Beginn der Mitgliederversammlung
möglich und an den Vorstand zu richten.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt außer bei den in der Satzung besonders
geregelten Fällen durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als nicht entschieden.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
• Wahl des Vorstandes, siehe § 8 (1)
• Beratung und Entscheidung über Vorschläge und Anträge zur Förderung
der Arbeit des Hospizvereins
• Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Geschäftsordnung
• Festsetzung des Beitrages nach Aufstellung des Wirtschaftsplanes
• Genehmigung der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl der kassenprüfenden Person, die dem Vorstand nicht angehören darf,
auf die Dauer von 4 Jahren.
Die kassenprüfende Person hat das Recht, die Kasse und die Buchführung
nach vorheriger Absprache mit der vorsitzenden Person oder der stellv.
vorsitzenden Person zu überprüfen. Über die Durchführung der gesamten
Buch- und Kassenführung hat sie der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 (4) d.
• Sollte die finanzielle Lage des Hospizvereins es zulassen, so kann auf
Beschluss der Mitgliederversammlung die Vorstandsarbeit pauschal
honoriert werden.
(7) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet (§ 58 Nr. 4 BGB).
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§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
der vorsitzenden Person,
der stellv. vorsitzenden Person und
mindestens 3 weiteren Mitgliedern,
die für 4 Jahre aus dem Kreis der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Stehen mehr als 5 Kandidaten zur Verfügung, so gelten die 5 Personen mit der
jeweils höchsten Stimmenanzahl als gewählt. Die weiteren Kandidaten, die in der
Wahl mindestens 1 Stimme erhalten haben, sind Ersatzmitglieder.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der
Mitgliederversammlung bedarf.
Die Amtszeit des Vorstandes ist erst mit der Entlassung und der Wahl eines neuen
Vorstandes beendet.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus und steht aus
der letzten Wahl ein Ersatzmitglied zur Verfügung, so kann dieses in den Vorstand
nachrücken. Die Mitglieder werden umgehend darüber informiert.
Für den Fall, dass kein Ersatzmitglied aus der letzten Wahl zur Verfügung steht,
wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied für
das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
Der Hospizverein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils
einzeln durch die vorsitzende Person und durch die stellv. vorsitzende Person
vertreten.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Hospizvereins.
(3) Die Aufgaben des Vorstands sind weiterhin:
a. die Umsetzung der in § 2 genannten Ziele,
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Einberufung der Mitgliederversammlung,
d. Erstellung eines Wirtschaftsplanes,
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e. Erstellung eines Jahresberichtes,
f. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 4 (3)
sowie über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 (4) c.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt
worden war.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich und begründet so rechtzeitig beim
Vorstand zu stellen, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung entsprechend
§ 7 einberufen kann.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen
Gründen vom Registergericht verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung
einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Die Mitglieder werden darüber schriftlich informiert.
§ 10 Auflösung des Uckermärkischen Hospizverein e.V.
- (1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
- (2) Bei Auflösung des Hospizvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die LAG Hospiz Brandenburg e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von ambulanten
Hospiz- und Palliativdiensten, teilstationären und stationären Hospizen in der
Uckermark zu verwenden hat.